VG Berlin 4. Kammer, 2021-02-23, 4 K 86.19

4 K 86.19Verwaltungsgericht / 4. Kammer23.02.2021

Regest

1. Wer Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver anbietet, hat einen Grundpreis anzugeben. 2. Der Grundpreis für konzentrierte Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen bezieht sich auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter. 3. Der Grundpreis für Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse bezieht sich auf die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 86.19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-23

Aktenzeichen: 4 K 86.19

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0223.4K86.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 2 S 1 PAngV, § 2 Abs 3 S 1 PAngV, § 2 Abs 4 PAngV, § 20 Abs 2 Nr 3 FPackV, § 20 Abs 2 Nr 5 FPackV ... mehr

Leitsatz

  1. Wer Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver anbietet, hat einen Grundpreis anzugeben.
  2. Der Grundpreis für konzentrierte Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen bezieht sich auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter.
  3. Der Grundpreis für Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse bezieht sich auf die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

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