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(3) 161 Ss 6/21 (2/21)•KG Berlin 3. Strafsenat, 2021-02-01, (3) 161 Ss 6/21 (2/21)
(3) 161 Ss 6/21 (2/21)Obergericht / III. Strafkammer01.02.2021
1. Entscheidet eine Strafkammer – jedenfalls nach dem Wortlaut des Urteilstenors – nur über die Berufung der Staatsanwaltschaft und nicht über diejenige des Angeklagten, so begründet dies keinen auf dessen Sachrüge zu beachtenden sachlich-rechtlichen Fehler. Denn die angefochtene Sachentscheidung hängt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ab, wer das Rechtsmittel geführt hat. 2. Da die Verwerfung der Berufung des Angeklagten eine zwingende Folge der im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Sachentscheidung ist, berichtigt das Revisionsgericht den Tenor insoweit. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 2. Oktober 2020, (564) 276 Js 1237/17 Ls Ns (43/20)
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: (3) 161 Ss 6/21 (2/21)
ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0201.3.161SS6.21.2.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Entscheidet eine Strafkammer – jedenfalls nach dem Wortlaut des Urteilstenors – nur über die Berufung der Staatsanwaltschaft und nicht über diejenige des Angeklagten, so begründet dies keinen auf dessen Sachrüge zu beachtenden sachlich-rechtlichen Fehler. Denn die angefochtene Sachentscheidung hängt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ab, wer das Rechtsmittel geführt hat.
Da die Verwerfung der Berufung des Angeklagten eine zwingende Folge der im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Sachentscheidung ist, berichtigt das Revisionsgericht den Tenor insoweit.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 2. Oktober 2020, (564) 276 Js 1237/17 Ls Ns (43/20)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass durch das angefochtene Urteil auch die Berufung des Angeklagten verworfen worden ist.
Dass mit der Stellung als Berufungsführer gegebenenfalls verbundene prozessuale (Vor-) Rechte missachtet worden sind, wäre durch den Angeklagten über eine Verfahrensrüge darzutun gewesen. Eine solche ist nicht erhoben.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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