LG Berlin 67. Zivilkammer, 2020-10-22, 67 S 204/20

67 S 204/20Kantonsgericht22.10.2020

Regest

1. Der Vermieter kann auch die Miete von zur Wohn- und gewerblichen Nutzung überlassenen Räumen gemäß § 558 BGB erhöhen.(Rn.4) 2. Haben die Parteien einen festen „Teilgewerbezuschlag“ für die gewerbliche Nutzung von Teilflächen oder Räumen vereinbart, ist dieser bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht dem ortsüblichen Vergleichsmietzins für die gesamte Mietsache, sondern nur derjenigen Vergleichsmiete zuzuschlagen, die auf die im Mietvertrag zur Wohnnutzung zugewiesenen Teilflächen und Räume entfällt (hier: Ausgangsmiete 596 EUR, „Teilgewerbezuschlag“ 527 EUR).(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 204/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-22

Aktenzeichen: 67 S 204/20

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Vermieter kann auch die Miete von zur Wohn- und gewerblichen Nutzung überlassenen Räumen gemäß § 558 BGB erhöhen.(Rn.4)

  2. Haben die Parteien einen festen „Teilgewerbezuschlag“ für die gewerbliche Nutzung von Teilflächen oder Räumen vereinbart, ist dieser bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht dem ortsüblichen Vergleichsmietzins für die gesamte Mietsache, sondern nur derjenigen Vergleichsmiete zuzuschlagen, die auf die im Mietvertrag zur Wohnnutzung zugewiesenen Teilflächen und Räume entfällt (hier: Ausgangsmiete 596 EUR, „Teilgewerbezuschlag“ 527 EUR).(Rn.8)

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