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OVG 5 NC 15/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-10-30, OVG 5 NC 15/20
OVG 5 NC 15/20Verwaltungsgericht / 5. Abteilung30.10.2020
1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8) 2. Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2020-10-30
Aktenzeichen: OVG 5 NC 15/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1030.OVG5NC15.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 1 KapV BE 1994, § 17a Abs 2 KapV BE 1994, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8)
Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)
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