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OVG 5 NC 4/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-10-30, OVG 5 NC 4/20
OVG 5 NC 4/20Verwaltungsgericht / 5. Abteilung30.10.2020
1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8) 2. Nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität bestimmt (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 6. März 2020, OVG 5 NC 20.19).(Rn.13) 3. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. OVG Hamburg, 30. Juli 2014, 3 Nc 10/14).(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2020-10-30
Aktenzeichen: OVG 5 NC 4/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1030.OVG5NC4.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 1 S 2 Nr 1 KapV BE 1994, § 17a Abs 1 S 2 Nr 2 KapV BE 1994, § 17a Abs 1 S 2 Nr 3 KapV BE 1994, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8)
Nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität bestimmt (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 6. März 2020, OVG 5 NC 20.19).(Rn.13)
Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. OVG Hamburg, 30. Juli 2014, 3 Nc 10/14).(Rn.17)
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