LG Berlin 67. Zivilkammer, 2020-08-18, 67 S 129/20

67 S 129/20Kantonsgericht18.08.2020

Regest

Ein auf Vergleichswohnungen gestütztes Mieterhöhungsverlangen erfüllt die Formalanforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur dann, wenn der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen angibt, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch tatsächlich vermietet sind.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 129/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-18

Aktenzeichen: 67 S 129/20

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2020:0818.67S129.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 558a Abs 2 Nr 4 BGB, § 558b Abs 2 BGB, § 558b Abs 3 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein auf Vergleichswohnungen gestütztes Mieterhöhungsverlangen erfüllt die Formalanforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur dann, wenn der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen angibt, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch tatsächlich vermietet sind.(Rn.2)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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