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OVG 4 S 7/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2020-06-25, OVG 4 S 7/20
OVG 4 S 7/20Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.06.2020
1. Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine solche Begründung ist entbehrlich, wenn das Beurteilungsformular mit der ausdrücklichen Hervorhebung der das Statusamt besonders prägenden Merkmale deren Gewichtung erkennen lässt.(Rn.4) 2. Ist die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt, erfordert das Gesamturteil im Hinblick hierauf keine weitergehende Begründung, wenn das Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen und sich aus dem Beurteilungsformular eindeutig ergibt, dass die dienstliche Beurteilung mit Bezug zum innegehabten Statusamt zu erstellen und bei der Leistungsbewertung die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen ist.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: OVG 4 S 7/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0625.OVG4S7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine solche Begründung ist entbehrlich, wenn das Beurteilungsformular mit der ausdrücklichen Hervorhebung der das Statusamt besonders prägenden Merkmale deren Gewichtung erkennen lässt.(Rn.4)
Ist die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt, erfordert das Gesamturteil im Hinblick hierauf keine weitergehende Begründung, wenn das Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen und sich aus dem Beurteilungsformular eindeutig ergibt, dass die dienstliche Beurteilung mit Bezug zum innegehabten Statusamt zu erstellen und bei der Leistungsbewertung die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen ist.(Rn.5)
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