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OVG 2 S 7/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2020-05-04, OVG 2 S 7/20
OVG 2 S 7/20Verwaltungsgericht / 2. Abteilung04.05.2020
1. Die Merkmale, nach denen sich ein Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.17) 2. Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kommt nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Wahrt ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert dies regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 3. Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangt, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2020-05-04
Aktenzeichen: OVG 2 S 7/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0504.OVG2S7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 3 DSchG BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 72 Abs 1 S 1 BauO BB, § 72 Abs 5 BauO BB
Die Merkmale, nach denen sich ein Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.17)
Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kommt nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Wahrt ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert dies regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6)
Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangt, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten.(Rn.13)
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