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3 Ws (B) 383/19, 3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2019-12-23, 3 Ws (B) 383/19, 3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19
3 Ws (B) 383/19, 3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19Obergericht23.12.2019
1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die verfahrensrechtlichen Tatsachen, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, gebunden.(Rn.7) 2. Zum Beweiswert einer verlesenen Einlassung mit einer Aneinanderreihung vermeintlich fahrlässigkeitsbegründender Umstände beim Vorwurf der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2019-12-23
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 383/19, 3 Ws (B) 383/19 - 122 Ss 172/19
ECLI: ECLI:DE:KG:2019:1223.3WS.B383.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 OWiG, § 31 OWiG, § 71 OWiG, § 77 Abs 1 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG ... mehr
Rechtskraft: ja
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die verfahrensrechtlichen Tatsachen, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, gebunden.(Rn.7)
Zum Beweiswert einer verlesenen Einlassung mit einer Aneinanderreihung vermeintlich fahrlässigkeitsbegründender Umstände beim Vorwurf der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung.(Rn.8)
Das Tatgericht kann die Aneinanderreihung vermeintlich fahrlässigkeitsbegründender Umstände in der – verlesenen – Einlassung des Betroffenen in Ausübung freier richterlicher Beweiswürdigung als widersprüchlich und völlig unglaubhaft bewerten, wenn es die äußeren Umstände einer Geschwindigkeitsüberschreitung umfassend gewürdigt hat und rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Betroffene habe den Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 1. Oktober 2019, 303 OWi 474/19
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
1 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Dezember 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
2 1. Die ausdrücklich erhobene Rüge der „fehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags“ bleibt der Erfolg schon deshalb versagt, weil die erstrebte Beweiserhebung ausschließlich die im Freibeweisverfahren zu klärende Frage der Verjährung betraf. Hier gelten – selbst im Strafprozess – die Beschränkungen der §§ 244 Abs. 3 bis 6, 245 Abs. 2 StPO nicht, so dass ohne Bindung an die gesetzlichen Ablehnungsgründe von der Beweiserhebung abgesehen werden kann (vgl. Dallmeyer in Alsberg, Beweisantrag im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 287). Auch das Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses gilt in diesem Fall nicht.
3 Gleiches ergibt sich – erst recht – im hier anzuwendenden Bußgeldrecht. Unter dem Regime des § 77 OWiG bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.
4 2. Die demnach rechtsmittelfreundlich als Aufklärungsrüge auszulegende Beanstandung, das Amtsgericht habe den angebotenen Freibeweis – Inaugenscheinnahme der Kanzlei des Verteidigers und dessen Einvernahme – nicht erhoben, ist jedenfalls unbegründet.
5 a) Dass die Rechtsbeschwerde zu dem gegebenenfalls rügevernichtenden Umstand schweigt, wann der Bußgeldbescheid dem Verteidiger tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO), begründet tiefgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Aufklärungsrüge, die der Senat aber dahinstehen lässt.
6 b) Denn nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 OWiG hat das Amtsgericht jedenfalls ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Beweis zu erheben. Prozessrechtlich zulässig und revisionsrechtlich hinzunehmen hat es ausgeführt, dass es auf der Grundlage des auch bezüglich seinen Auslassungen umfassend gewürdigten Antragsvorbringens davon überzeugt ist, dass dem Verteidiger der Bußgeldbescheid vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zugegangen ist (UA S. 7). Der Bußgeldbescheid war unstreitig in den Briefkasten der Rechtsanwaltskanzlei eingelegt und von dem Kanzleipersonal bearbeitet worden. Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei gebildeten Überzeugung – ihre Bewertung durch die Verteidigung als „Anmaßung gegenüber der Lebenserfahrung höherrangiger Gerichte“ ist revisionsrechtlich bedeutungslos – kam es auf die erstrebte Inaugenscheinnahme der Kanzleiräume und die (minutengenauen) Einzelheiten ihrer personellen Besetzung, für die der Verteidiger ohnehin kein hinreichend geeigneter Zeuge gewesen wäre, nicht an. Nachvollziehbar war das Amtsgericht davon überzeugt, dass selbst ein für den Betroffenen positives Beweisergebnis rechtlich bedeutungslos gewesen wäre, weil ein solcherart bewiesener Zustellungsmangel auf der Grundlage des § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang an den Verteidiger geheilt gewesen wäre.
7 3. Die Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die verfahrensrechtlichen Tatsachen, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, gebunden (vgl. Dahs/Dahs, Revision im Strafprozess, 7. Auflage, Rn. 499). Wie ausgeführt, hat das Amtsgericht das tatsächliche Geschehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens dahin gewürdigt, dass der Bußgeldbescheid dem Verteidiger zugegangen ist. Dies hat der Senat seiner Rechtsprüfung zugrunde zu legen, so dass ein Zustellungsmangel – sein Vorliegen unterstellt – jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt wäre und Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten ist.
8 4. Die Würdigung des Amtsgerichts, der Betroffene habe die „zweimalig hintereinander durch gut sichtbare und jeweils beiderseits der Fahrbahn angebrachten Zeichen 274“ (UA S. 2), auf die zudem durch „Weitwarnleuchten“ besonders hingewiesen worden sei (UA S. 7), gesehen und die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Folge vorsätzlich begangen, ist ersichtlich frei von Rechtsfehlern. Die Aneinanderreihung vermeintlich fahrlässigkeitsbegründender Umstände in der – verlesenen – Einlassung des Betroffenen hat das Amtsgericht in Ausübung freier richterlicher Beweiswürdigung als widersprüchlich (UA S. 6) und völlig unglaubhaft bewertet. Hiergegen ist offensichtlich nichts zu erinnern.
9 5. Zu der erstrebten Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof bestand kein Anlass.
10 Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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