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3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2019-11-13, 3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19
3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19Obergericht13.11.2019
1. Die Rüge, die Herabsetzung der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, bedarf der Darlegung, wie sich der Betroffene, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, „verteidigt“ hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen. 2. Erforderlich wäre z.B. die Darlegung, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER nicht tilgungsreif war und durch das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt werden musste. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 8. August 2019, 361 OWi 169/19
Entscheidungsdatum: 2019-11-13
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 349/19, 3 Ws (B) 349/19 - 122 Ss 152/19
ECLI: ECLI:DE:KG:2019:1113.3WS.B349.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 OWiG, § 80 Abs 2 OWiG, § 265 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Die Rüge, die Herabsetzung der Geldbuße verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, bedarf der Darlegung, wie sich der Betroffene, wäre er auf die Möglichkeit der Herabsetzung ausdrücklich hingewiesen worden, „verteidigt“ hätte, um eine über der Regelgeldbuße liegende Rechtsfolge zu erzielen.
Erforderlich wäre z.B. die Darlegung, dass eine im Bußgeldbescheid noch berücksichtigte Voreintragung im FAER nicht tilgungsreif war und durch das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt werden musste.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 8. August 2019, 361 OWi 169/19
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Senat merkt lediglich an:
Die Rüge wäre auch unbegründet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 3 Ws (B) 150/19 – [juris] und vom 22. August 2014 – 3 Ws (B) 437/14).
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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