Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-03-10, OVG 11 S 10/20

OVG 11 S 10/20Verwaltungsgericht / Division 1110.03.2020

Regest

Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 S 10/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: OVG 11 S 10/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0310.OVG11S10.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 2 Nr 5 VwVfG, § 3 VwVG BB, § 44 Abs 1 BNatSchG

Orientierungssatz

Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)

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