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OVG 11 S 10/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-03-10, OVG 11 S 10/20
OVG 11 S 10/20Verwaltungsgericht / Division 1110.03.2020
Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: OVG 11 S 10/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0310.OVG11S10.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 2 Nr 5 VwVfG, § 3 VwVG BB, § 44 Abs 1 BNatSchG
Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)
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