Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-10-23, 3 K 3179/19

3 K 3179/19Steuergericht / 3. Abteilung23.10.2019

Regest

Ist eine Grundbesitzwertfeststellung nicht bestandskräftig, sondern angefochten, zwingt die Rücknahme der Bedarfswertanforderung das Lage-FA zur Aufhebung der Feststellung(Rn.28) (Rn.30) (Rn.34) (Rn.37) .

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — 3 K 3179/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-23

Aktenzeichen: 3 K 3179/19

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2019:1023.3K3179.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 40 Abs 2 FGO, § 151 Abs 1 S 1 BewG 1991, § 151 Abs 1 S 2 BewG 1991, § 151 Abs 5 S 1 BewG 1991 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ist eine Grundbesitzwertfeststellung nicht bestandskräftig, sondern angefochten, zwingt die Rücknahme der Bedarfswertanforderung das Lage-FA zur Aufhebung der Feststellung(Rn.28) (Rn.30) (Rn.34) (Rn.37) .

Orientierungssatz

  1. Bei gesonderten Feststellungen (hier: des Grundbesitzwertes nach Bedarfswertanforderung durch das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt) genügt für die Beschwer, dass Auswirkungen bei der Besteuerung möglich erscheinen, ohne dass die Auswirkungen auf die Folgebescheide im Einzelnen genau zu ermitteln wären. Es reicht aus, dass Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind(Rn.21) .

  2. Zum Prozesskostenrisiko des Lage-Finanzamts nach Rücknahme der Bedarfswertanforderung durch das für die Grunderwerbsteuer zuständige Folgebescheid-Finanzamt im Klageverfahren(Rn.37) .

  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 42/19).

  4. Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 13.02.2020 II R 42/19, nicht dokumentiert).

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