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L 31 AS 2127/18•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat, 2019-11-25, L 31 AS 2127/18
L 31 AS 2127/18Sozialversicherungsgericht / Division 3125.11.2019
Eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage ist nur dann wirksam, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne dessen Willen an das Gericht gelangt ist. Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu dessen einwandfreien Identifizierung. Die Angabe einer Handytelefonnummer bzw. einer E-Mail-Adresse genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Rechtschutzbegehrens. In einem solchen Fall ist die Klage als unzulässig zu verwerfen, weil es bereits an einem formal ordnungsgemäßen prozessualen Begehren fehlt.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. Oktober 2018, S 186 AS 24309/14, Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-25
Aktenzeichen: L 31 AS 2127/18
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1125.L31AS2127.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 158 SGG, § 54 SGG, § 65a SGG
Eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage ist nur dann wirksam, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne dessen Willen an das Gericht gelangt ist. Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu dessen einwandfreien Identifizierung. Die Angabe einer Handytelefonnummer bzw. einer E-Mail-Adresse genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Rechtschutzbegehrens. In einem solchen Fall ist die Klage als unzulässig zu verwerfen, weil es bereits an einem formal ordnungsgemäßen prozessualen Begehren fehlt.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 16. Oktober 2018, S 186 AS 24309/14, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018, mit dem dieses die Klage im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger in den Monaten Juni bis September 2013 - da er zu diesem Zeitpunkt an einer deutschen Universität eingeschrieben war - gänzlich abwies und für die Zeit von Oktober und November 2013 insoweit abwies, als hier die von dem Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten überschritten wurden.
2 Gegen das ihm am 19. November 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2018 per Telefax Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Obwohl der Kläger mehrmals gebeten worden ist, eine Zustelladresse sowie die Adresse seines Aufenthaltsortes bekanntzugeben, enthalten seine umfangreichen Schriftsätze lediglich eine Mobiltelefon-Nummer, eine ePost-Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse.
3 Aus dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
4 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018 sowie der Bescheide des Beklagten vom 4. Juni 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Juni 2014 abzuändern und ihm für die Zeit von Juni 2013 bis November 2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren .
5 Der Beklagte beantragt,
6 die Berufung zurückzuweisen.
7 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
8 Mit Schreiben vom 11. September 2019 sind die Beteiligten auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S) hingewiesen worden, dem Kläger ist eine Kopie übersandt worden. Des Weiteren sind die Beteiligten mit diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da Eingaben, bei denen der Kläger bewusst keine Wohnanschrift nennt, sondern lediglich Mobilfunknummern oder eine E-Mail-Adresse angibt, unzulässig sind, weil es in diesen Fällen bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren fehlt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Oktober 2019 gegeben worden. Im Falle des Klägers erfolgte eine öffentliche Zustellung des Schreibens.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Leistungsakten Bezug genommen.
10 Der Senat konnte nach § 158 S. 2 SGG durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist bereits unzulässig und ist damit zu verwerfen.
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| Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat bewusst keine Wohnanschrift genannt hat und nennt, fehlt es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren.
Insoweit hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S, zitiert nach Juris, dort Randnummer 3ff.) Folgendes ausgeführt:
„Nach § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Klage (hier iVm §§ 165, 153 Abs. 1 SGG sinngemäß: ein sonstiges Rechtsschutzbegehren) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersuchen um Rechtsschutz "soll" gemäß § 92 Satz 1 und 2 SGG u.a. die "Beteiligten" bezeichnen und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BVerfG - Kammer - NJW 2002, 3534; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7 und Nr. 4 S 10; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R), fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird. Dies entspricht überwiegend der in Rechtsprechung und Literatur zu den Parallelvorschriften anderer Prozessordnungen vertretenen Auffassung (in diesem Sinne: BVerfG - Kammer - NJW 1996, 1272; BGHZ 102, 332 und 145, 358, 363 f sämtlich zum Zivilprozessrecht; BVerwG NJW 1999, 2608, 2609 mwN; OVG Münster NVwZ-RR 1997, 390 und NVwZ-RR 1994, 124; VGH Kassel NJW 1990, 138 - sämtlich zu § 82 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung; aus der Literatur z.B.: Geiger in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 82 RdNr 3; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 82 RdNr 4 mwN; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 82 RdNr 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 253 RdNr 23; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 253 RdNr 7; Decker, VerwArch 86, 266, 273 ff; Gusy, JuS 1992, 28, 33; aA VGH Baden-Württemberg VBlBW 1996, 373; BayVGH BayVBl 1992, 594; VGH Kassel NJW 1990, 140). Dies wird - soweit in den Kommentierungen angesprochen - auch für den Geltungsbereich des SGG angenommen (so: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 90 RdNr 4 und § 92 RdNr 3; Eschner in: Jansen, SGG, 2003, § 92 RdNr 8; Bley in: SGB-SozVers-GesKomm, § 92 SGG Anm. 4, Stand August 1992) und steht im Einklang damit, dass eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben ist, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (Bley, aaO, § 90 Anm 4a mwN; vgl. auch Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 92 Anm 2, S II/33). Dem schließt sich der Senat an.
Im Zeitalter der weltweit möglichen Kommunikation mit elektronischen Mitteln besteht - anders als noch vor wenigen Jahren - die weithin auch genutzte technische Möglichkeit, mit Dritten per E-Mail in Kontakt zu treten und zu korrespondieren, ohne dabei die eigene Identität bzw. eine Wohn- oder Aufenthaltsanschrift offenbaren zu müssen. Das SGG enthält zu derartiger Kommunikation - über den § 108a SGG hinaus - zwar keine ausdrücklichen Regelungen. Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es aber in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es hier - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen "gesetzlichen Richters" iS von Art 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand. In gleicher Weise ist das Anschrifterfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG iVm §§ 166 ff Zivilprozessordnung
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
13 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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