LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, 2020-01-10, 15 Ta 2185/19

15 Ta 2185/19Arbeitsgericht / Chamber 1510.01.2020

Regest

Die direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 13. Dezember 2019, 60 Ca 14574/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer — 15 Ta 2185/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-10

Aktenzeichen: 15 Ta 2185/19

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0110.15TA2185.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 3 ZRHO, § 54 Abs 3 ZRHO

Orientierungssatz

Die direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 13. Dezember 2019, 60 Ca 14574/19, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2019 – 60 Ca 14574/19 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Kläger, der als Konsulatsmitarbeiter der Botschaft des Staates Katar in Berlin tätig war, wendet sich gegen eine Kündigung vom 11.10.2019, die ihm lediglich per E-Mail zugegangen war. Die Klageschrift ging am 22.11.2019 beim Arbeitsgericht Berlin ein.

2 In dem hier angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Berlin sich geweigert, die Zustellung der Klageschrift bei der Botschaft des Landes Katar vorzunehmen. Gleichzeitig hat es den Kläger aufgefordert, statt der Adresse der Botschaft in Berlin die Adresse des Außenministeriums in Katar mitzuteilen. Der Kläger ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde hingegen der Meinung, dass eine Zustellung bei der Botschaft zulässig sei. Er verweist insofern auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

3 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Zustellung bei einer Botschaft nicht möglich ist.

4 Soweit der Kläger sich auf eine Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 – C 154/11 – beruft, steht dies dem nicht entgegen. In der Entscheidung ging es um die internationale Zuständigkeit. Fragen der Zustellung werden dort nicht erörtert. Auch hierauf hatte das Arbeitsgericht schon verwiesen.

5 Die direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig. Solche Zustellungen verstoßen gegen Art. 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), Art. 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese Übereinkommen sind auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Art. 22 WÜD, 31 WÜK schützt die Unverletzlichkeit der Mission und schließt somit Hoheitsakte des Gastlandes wie Zustellungen auf direktem Wege an Botschaften und Konsulate aus. Gemäß § 18 GVG gilt dies selbst dann, wenn der Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Die Zustellung an ausländische Diplomaten und fremde Staaten richtet sich nach den Vorschriften der Rechtshilfeverordnung für Zivilsachen (ZRHO). Dort ist folgendes geregelt:

6 § 20 ZRHO

7 Inhalt der Ersuchen

8 (1) 1 In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. 2 Form und Inhalt der Ersuchen können vom Unionsrecht vorgegeben oder besonders vertraglich vereinbart sein (beispielsweise Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 4 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3, 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). 3 Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. 4 Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.

9 (2) 1 Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlass zu dem Ersuchen geben, sind inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen. 2 Dabei darf in Ersuchen an ausländische Stellen auf Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) nicht Bezug genommen werden.

10 (3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und wenn möglich in landesüblicher Weise anzugeben.

11 § 54 ZRHO

12 Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten

13 (1) 1 Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.

14 (2) 1 Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. 2 Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen (§ 26 Absatz 3). 3 Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. 4 Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. 5 § 51 Absatz 2 ist zu beachten.

15 (3) 1 Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Botschaft oder ein ausländisches Konsulat stellt wegen des unzulässigen Zwangscharakters einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Missionen dar. 2 Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. 3 Darüber hinaus ist die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland in gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.

16 Bei Anwendung dieser Normen, insbesondere § 54 Abs. 3 ZRHO, ist eine Zustellung bei ausländischen Botschaften gerade nicht zulässig. Zustellung erfolgen also auf diplomatischem Wege. Nach § 20 Abs. 3 ZRHO ist auch die Anschrift des Zustellungsempfängers mitzuteilen, hier des Außenministeriums von Katar.

17 Insofern hat die sofortige Beschwerde insgesamt keinen Erfolg.

18 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.