Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-09-11, 3 K 3090/19

3 K 3090/19Steuergericht / 3. Abteilung11.09.2019

Regest

Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — 3 K 3090/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-11

Aktenzeichen: 3 K 3090/19

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2019:0911.3K3090.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 193 AO, § 4 Abs 3 S 2 BpO, § 102 FGO, § 126 Abs 1 Nr 2 AO, § 126 Abs 2 AO

Leitsatz

Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .

Orientierungssatz

Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 32/19).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.