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3 K 3090/19•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-09-11, 3 K 3090/19
3 K 3090/19Steuergericht / 3. Abteilung11.09.2019
Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .
Entscheidungsdatum: 2019-09-11
Aktenzeichen: 3 K 3090/19
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2019:0911.3K3090.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 193 AO, § 4 Abs 3 S 2 BpO, § 102 FGO, § 126 Abs 1 Nr 2 AO, § 126 Abs 2 AO
Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 32/19).
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