LG Berlin 22. Zivilkammer, 2019-06-25, 22 O 50/18

22 O 50/18Kantonsgericht25.06.2019

Regest

1. Wenn sich der Stifter das gleiche Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes vorbehält, ist die Teilung des Vermögens des Stifters in zwei unterschiedliche Massen gegenüber Dritten oder Gläubigern nicht wirksam.(Rn.26) 2. Die Stiftung ist dann wegen des Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 ZGB Schweiz ungültig, weil keine Vermögenstrennung stattgefunden hat.(Rn.24) 3. Die Gründer haften in diesem Fall gemäß § 179 BGB.(Rn.22) (Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 22. Zivilkammer — 22 O 50/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-25

Aktenzeichen: 22 O 50/18

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2019:0625.22O50.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 80 Abs 1 ZGB CHE, § 179 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Wenn sich der Stifter das gleiche Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes vorbehält, ist die Teilung des Vermögens des Stifters in zwei unterschiedliche Massen gegenüber Dritten oder Gläubigern nicht wirksam.(Rn.26)

  2. Die Stiftung ist dann wegen des Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 ZGB Schweiz ungültig, weil keine Vermögenstrennung stattgefunden hat.(Rn.24)

  3. Die Gründer haften in diesem Fall gemäß § 179 BGB.(Rn.22) (Rn.27)

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