LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, 2019-08-21, 15 Sa 575/19

15 Sa 575/19Arbeitsgericht / Chamber 1521.08.2019

Regest

1. Das Umziehen im Betrieb, soweit eine auffällige Bekleidung anzulegen ist, ist nach der Rechtsprechung des BAG auf jeden Fall fremdnützig, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.(Rn.82) Die ausschließliche Fremdnützigkeit entfällt nach hiesiger Ansicht jedenfalls dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zu Hause umzieht und ihm eine zumutbare betriebliche Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird.(Rn.89) (Rn.93) 2. Der Arbeitsweg wird selbst dann nicht ausschließlich fremdnützig zurückgelegt, wenn wegen unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten vor Ort die Uniform schon zu Hause angelegt werden muss. Der Arbeitsweg bleibt insofern mindestens auch eigennützig.(Rn.120)

Gesamter Gesetzestext

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer — 15 Sa 575/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-21

Aktenzeichen: 15 Sa 575/19

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0821.15SA575.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 16 Abs 2 ArbZG, § 37 Abs 1 TV-L

Leitsatz

  1. Das Umziehen im Betrieb, soweit eine auffällige Bekleidung anzulegen ist, ist nach der Rechtsprechung des BAG auf jeden Fall fremdnützig, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.(Rn.82) Die ausschließliche Fremdnützigkeit entfällt nach hiesiger Ansicht jedenfalls dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zu Hause umzieht und ihm eine zumutbare betriebliche Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird.(Rn.89) (Rn.93)

  2. Der Arbeitsweg wird selbst dann nicht ausschließlich fremdnützig zurückgelegt, wenn wegen unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten vor Ort die Uniform schon zu Hause angelegt werden muss. Der Arbeitsweg bleibt insofern mindestens auch eigennützig.(Rn.120)

Orientierungssatz

  1. Fehlt eine tarifvertragliche Regelung zur Vergütung für Umkleidezeiten, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die zusätzlichen Zeiten wie Arbeitszeit zu vergüten sind.(Rn.96)

  2. Verlangt ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber die Vergütung von zusätzlichen Zeiten als Überstunden, hat er dies darzulegen und zu beweisen. Wenn feststeht, dass Überstunden an sich geleistet worden sind, kann das Gericht den Umfang der geleisteten Überstunden schätzen, wenn der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in jeder Hinsicht genügt.(Rn.99)

  3. Das Urteil ist durch Beschluss vom 18. September 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.(Rn.167)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 659/19)

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