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17 Ta (Kost) 6078/19•LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, 2019-09-11, 17 Ta (Kost) 6078/19
17 Ta (Kost) 6078/19Arbeitsgericht / Chamber 1711.09.2019
Hilfsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind auch dann zu bewerten, wenn über sie nicht entschieden wird und sie keine vergleichsweise Regelung erfahren; §§ 45 Abs. 1, 46 GKG finden keine Anwendung.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 26. Juli 2019, 41 BV 16728/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-11
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6078/19
ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0911.17TA.KOST6078.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Hilfsanträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind auch dann zu bewerten, wenn über sie nicht entschieden wird und sie keine vergleichsweise Regelung erfahren; §§ 45 Abs. 1, 46 GKG finden keine Anwendung.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin, 26. Juli 2019, 41 BV 16728/18, Beschluss
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.07.2019 – 41 BV 16728/18 – geändert:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 20.625,00 EUR festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist begründet.
2 1. Der Streit der Beteiligten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Kraftfahrern und die Berechtigung der Arbeitgeberin, die Einstellung vorläufig durchzuführen, stellt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist. Dabei sind die einzelnen Anträge zu bewerten und anschließend durch Addition der Werte ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die auf die verschiedenen Arbeitnehmer bezogenen Anträge auf einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt bezogen. Nach den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 (NZA 2018, 498), an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert, war dabei der Antrag zu 1. mit dem Hilfswert von 5.000,00 EUR und die Anträge zu 2. bis 8. mit 25 v.H. dieses Wertes zu bewerten (Nr. II.14.2.1, 14.7), was insoweit zu einem Wert von 13.750,00 EUR führt. Die Anträge nach § 100 BetrVG waren mit der Hälfte dieses Wertes zu bewerten (Nr. II. 14.5 des Streitwertkatalogs) zu bewerten, was einen weiteren Wertansatz von 6.875,00 EUR rechtfertigt. Die Anträge zu 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21. und 23. sind mit den Anträgen zu 1. bis 8. wirtschaftlich identisch; sie führen deshalb nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts.
3 2. Das Arbeitsgericht hat die Hilfsanträge nach § 100 BetrVG zu Unrecht unbewertet gelassen, obwohl über sie nicht entschieden wurde und sie auch keine vergleichsweise Regelung erfahren haben. Zwar sieht § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG eine derartige Bewertung von Hilfsanträgen vor. Diese Vorschrift findet jedoch bei der vorliegenden Wertfestsetzung keine Anwendung. Denn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften nur in Verfahren maßgebend, in denen sich Gerichtsgebühren nach einem Wert richten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG); für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren werden Kosten jedoch nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Ansonsten erfolgt die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG, der eine Bewertung nach bestimmten Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes oder nach billigem Ermessen vorsieht; eine der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG entsprechende Bewertung von Hilfsanträgen ist dort nicht vorgesehen.
4 3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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