VG Berlin 10. Kammer, 2019-09-05, 10 K 372.17

10 K 372.17Verwaltungsgericht / Chamber 1005.09.2019

Regest

1. In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet.(Rn.16) 2. Die Abbildung in den FAQ Nr. 29 der DEHSt vom 9. Dezember 2011 zur Aufnahme des geänderten Betriebes dürfte im Fall der Kapazitätsverringerung so zu verstehen sein, dass eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt, wenn die Produktionsleistung unter die installierte Anfangskapazität absinkt.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 10. Kammer — 10 K 372.17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 10 K 372.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0905.VG10K372.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 2 EWGV 2003/87, Art 11 Abs 3 EWGV 2003/87, § 19 Abs 1 ZuV 2020

Orientierungssatz

  1. In Verfahren, in denen Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung von weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt eine besondere Konstellation vor, wo der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet.(Rn.16)

  2. Die Abbildung in den FAQ Nr. 29 der DEHSt vom 9. Dezember 2011 zur Aufnahme des geänderten Betriebes dürfte im Fall der Kapazitätsverringerung so zu verstehen sein, dass eine wesentliche Kapazitätsverringerung vorliegt, wenn die Produktionsleistung unter die installierte Anfangskapazität absinkt.(Rn.21)

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