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14 C 58/12•AG Lichtenberg, 2012-08-31, 14 C 58/12
14 C 58/12Gericht erster Instanz31.08.2012
Entscheidungsdatum: 2012-08-31
Aktenzeichen: 14 C 58/12
Dokumenttyp: Vergleich
Rechtskraft: ja
Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche zwischen den Parteien anlässlich des Ohrlochstechens vom 16.12.2011 zahlt die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Klägerin 70,-EUR.
Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
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