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4 L 352.18•VG Berlin 4. Kammer, 2019-08-14, 4 L 352.18
4 L 352.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer14.08.2019
1. Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19) 2. Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25) 3. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31) 4. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 4 L 352.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0814.VG4L352.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 3 Nr 1 SpielhG BE, § 33c Abs 2 Nr 1 GewO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE 2012, § 24 Abs 1 GlüStVtr BE 2012, § 15 Abs 2 GlüStVtrAG BE 2007 ... mehr
Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19)
Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25)
Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31)
Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)
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