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OVG 1 N 46.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2019-08-20, OVG 1 N 46.18
OVG 1 N 46.18Verwaltungsgericht / 1. Abteilung20.08.2019
1. Das Internetverbot für Glücksspiele in § 4 Abs 4 GlüStV (juris: GlüStVtr BE 2012) ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.(Rn.24) 2. Ein Bundesland muss sich die Vollzugspraxis anderer Bundesländer gegenüber Anbietern von Glücks- und Pokerspielen im Internet nicht zurechnen lassen.(Rn.27) 3. Es stellt keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis dar, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht.(Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2019-08-20
Aktenzeichen: OVG 1 N 46.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0820.1N46.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 4 GlüStVtr BE 2012, Art 3 Abs 1 GG, § 9a Abs 2 S 2 GlüStVtr BE 2012, § 9 Abs 1 S 2 GlüStVtr BE 2012
Das Internetverbot für Glücksspiele in § 4 Abs 4 GlüStV (juris: GlüStVtr BE 2012) ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.(Rn.24)
Ein Bundesland muss sich die Vollzugspraxis anderer Bundesländer gegenüber Anbietern von Glücks- und Pokerspielen im Internet nicht zurechnen lassen.(Rn.27)
Es stellt keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis dar, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht.(Rn.30)
Zur Rechtmäßigkeit und Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung, mit der einem Anbieter von Glücksspielen im Internet (www.bet-at-home.com) die Vermittlung und Veranstaltung von Online-Casino- und Pokerspielen für das Land Berlin untersagt wird.
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