VG Berlin 4. Kammer, 2019-08-04, 4 L 256.18

4 L 256.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer04.08.2019

Regest

1. Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, wobei die räumliche Nähe regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreitet.(Rn.24) 2. Die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis ist nicht unangemessen kurz.(Rn.26) 3. Bei der Abstandsmessung ist der tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzte Weg zugrundezulegen.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 256.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-04

Aktenzeichen: 4 L 256.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0804.4L256.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 3 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 1 S 1 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 2 S 2 MindAbstUmsG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, wobei die räumliche Nähe regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreitet.(Rn.24)

  2. Die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis ist nicht unangemessen kurz.(Rn.26)

  3. Bei der Abstandsmessung ist der tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzte Weg zugrundezulegen.(Rn.29)

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