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3 Ws (B) 243/19, 3 Ws (B) 243/19 - 122 Ss 109/19•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2019-07-24, 3 Ws (B) 243/19, 3 Ws (B) 243/19 - 122 Ss 109/19
3 Ws (B) 243/19, 3 Ws (B) 243/19 - 122 Ss 109/19Obergericht24.07.2019
Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 7. Mai 2019, 362 OWi 665/18
Entscheidungsdatum: 2019-07-24
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 243/19, 3 Ws (B) 243/19 - 122 Ss 109/19
ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0724.3WS.B243.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 OWiG, § 267 StPO, § 3 Abs 3 Nr 1 StVO
Rechtskraft: ja
Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 7. Mai 2019, 362 OWi 665/18
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
1 Die Anforderungen an ein einen Rotlichtverstoß ahndendes Urteil sind geklärt. Es gilt: Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenem Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil hier grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung ermöglicht (vgl. Senat VRS 135, 98).
2 Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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