Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-08-13, OVG 3 M 95.19

OVG 3 M 95.19Verwaltungsgericht / 3. Abteilung13.08.2019

Regest

Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 3 M 89.19 – entschieden, dass das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar ist, und es somit nicht ausreicht, dass das Kind bei Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war. Da das Verwaltungsgericht Berlin aber mit ausführlich begründetem Urteil vom 12. März 2019 – VG 12 K 27.18 V – die gegenteilige Auffassung vertreten und zudem die – inzwischen eingelegte – Sprungrevision zugelassen hat, kann der Senat an seiner Rechtsprechung jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr festhalten.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 M 95.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-13

Aktenzeichen: OVG 3 M 95.19

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0813.OVG3M95.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 AufenthG 2004, § 166 VwGO

Orientierungssatz

Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 26. April 2019 – OVG 3 M 89.19 – entschieden, dass das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar ist, und es somit nicht ausreicht, dass das Kind bei Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war. Da das Verwaltungsgericht Berlin aber mit ausführlich begründetem Urteil vom 12. März 2019 – VG 12 K 27.18 V – die gegenteilige Auffassung vertreten und zudem die – inzwischen eingelegte – Sprungrevision zugelassen hat, kann der Senat an seiner Rechtsprechung jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr festhalten.(Rn.3)

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