LG Berlin 67. Zivilkammer, 2019-07-12, 67 S 55/19

67 S 55/19Kantonsgericht12.07.2019

Regest

Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. „Mietpreisbremse“, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister – gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter – nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist. (Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 55/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-12

Aktenzeichen: 67 S 55/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 305c Abs 2 BGB, § 556d Abs 1 S 1 BGB, § 4a Abs 1 S 1 RVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. „Mietpreisbremse“, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister – gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter – nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist. (Rn.5)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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