KG Berlin 2. Zivilsenat, 2019-07-10, 2 W 16/19

2 W 16/19Obergericht / II. Zivilkammer10.07.2019

Regest

1. Entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG steht auch einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.(Rn.9) 2. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 2. Zivilsenat — 2 W 16/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-10

Aktenzeichen: 2 W 16/19

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0710.2W16.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG steht auch einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.(Rn.9)

  2. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.(Rn.11)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, 16. April 2014, I-8 U 82/13, ZIP 2014, 1479.

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