AG Tempelhof-Kreuzberg, 2018-05-15, 21 C 117/17

21 C 117/17Gericht erster Instanz15.05.2018

Regest

1. Eine vom Vormieter übernommene Küchenzeile inklusive Spüle kann bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden.(Rn.25) 2. Es ist wohnwertmindernd zu berücksichtigen, dass eine Wohnung ausweislich des Mietvertrags ohne Kellerraum vermietet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter freiwillig einen Kellerraum zur Verfügung stellt.(Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

AG Tempelhof-Kreuzberg — 21 C 117/17 — Entscheidung

Entscheidungsdatum: 2018-05-15

Aktenzeichen: 21 C 117/17

ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2018:0515.21C117.17.00

Dokumenttyp: Entscheidung

Orientierungssatz

  1. Eine vom Vormieter übernommene Küchenzeile inklusive Spüle kann bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden.(Rn.25)

  2. Es ist wohnwertmindernd zu berücksichtigen, dass eine Wohnung ausweislich des Mietvertrags ohne Kellerraum vermietet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter freiwillig einen Kellerraum zur Verfügung stellt.(Rn.30)

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