KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2019-05-14, 3 Ws (B) 160/19, 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19

3 Ws (B) 160/19, 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19Obergericht14.05.2019

Regest

Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 18. März 2019, 306 OWi 47/19

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 Ws (B) 160/19, 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-14

Aktenzeichen: 3 Ws (B) 160/19, 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0514.3WS.B160.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 18. März 2019, 306 OWi 47/19

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Gründe

1 Lediglich erläuternd bemerkt der Senat: Die vom Betroffenen erstrebte Entscheidung kann aus Rechtsgründen bei der hier verhängten Geldbuße nicht auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 80 Abs. 2 OWiG). Aber auch die Fortbildung des sachlichen Rechts gebietet keine Intervention. Der Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang, wie hier, nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät, nachdem es zu Boden gefallen war, noch funktioniert. Denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

2 Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1

3 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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