AG Tempelhof-Kreuzberg, 2018-02-08, 14 C 317/17

14 C 317/17Gericht erster Instanz08.02.2018

Regest

1. Eine citynahe Wohngegend (hier: Frankfurter Allee) mit Kiez-Charakter, vorwiegend kleineren Geschäften und Boutiquen und Kultureinrichtungen der Kleinkunstszene, ist nicht mit einer bevorzugten Citylage gleichzusetzen.(Rn.16) 2. Die "Citylage" einer Wohnung ist daher dann nicht "bevorzugt", wenn weder die Straße, in der sie liegt, noch ihre unmittelbare Umgebung eine über das in Berlin anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einrichtungen mit überdurchschnittlicher Anziehungskraft aufweisen.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

AG Tempelhof-Kreuzberg — 14 C 317/17 — Entscheidung

Entscheidungsdatum: 2018-02-08

Aktenzeichen: 14 C 317/17

ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2018:0208.14C317.17.00

Dokumenttyp: Entscheidung

Normen: § 558 Abs 1 BGB, § 558b Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine citynahe Wohngegend (hier: Frankfurter Allee) mit Kiez-Charakter, vorwiegend kleineren Geschäften und Boutiquen und Kultureinrichtungen der Kleinkunstszene, ist nicht mit einer bevorzugten Citylage gleichzusetzen.(Rn.16)

  2. Die "Citylage" einer Wohnung ist daher dann nicht "bevorzugt", wenn weder die Straße, in der sie liegt, noch ihre unmittelbare Umgebung eine über das in Berlin anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einrichtungen mit überdurchschnittlicher Anziehungskraft aufweisen.(Rn.25)

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