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3 C 213/17•AG Tempelhof-Kreuzberg, 2018-04-11, 3 C 213/17
3 C 213/17Gericht erster Instanz11.04.2018
1. Ein weitgehend altbautypischer Eingangsbereich mit deutlichen Gebrauchsspuren kann nicht allein durch einen an der Decke befindlichen Stuck und einen eher schlichten Leuchter als repräsentativ beschrieben werden.(Rn.13) 2. Der Begriff "bevorzugte Citylage" kennzeichnet die Lage einer Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebietes hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2018-04-11
Aktenzeichen: 3 C 213/17
ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2018:0411.3C213.17.00
Dokumenttyp: Entscheidung
Normen: § 558 Abs 1 BGB, § 558b BGB
Rechtskraft: ja
Ein weitgehend altbautypischer Eingangsbereich mit deutlichen Gebrauchsspuren kann nicht allein durch einen an der Decke befindlichen Stuck und einen eher schlichten Leuchter als repräsentativ beschrieben werden.(Rn.13)
Der Begriff "bevorzugte Citylage" kennzeichnet die Lage einer Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebietes hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben.(Rn.14)
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