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14 C 418/17•AG Tempelhof-Kreuzberg, 2018-08-16, 14 C 418/17
14 C 418/17Gericht erster Instanz16.08.2018
1. Eine nicht ausreichende Warmwasserversorgung und eine Kohleheizung sind unabhängig vom bereits erfolgten Abschlag für eine vorhandene Ofenheizung wohnwertmindernd zu berücksichtigen. Der Abschlag schließt das nicht aus.(Rn.21) 2. Die bevorzugte Citylage ist nur bei Attraktivität der unmittelbaren Umgebung anzunehmen. Das wohnwertmindernde Merkmal der Lage der Wohnung in stark vernachlässigter Umgebung in einfacher Wohnlage ist bereits dann gegeben, wenn die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet liegt.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2018-08-16
Aktenzeichen: 14 C 418/17
ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2018:0816.14C418.17.00
Dokumenttyp: Entscheidung
Normen: § 558b BGB, § 287 ZPO
Rechtskraft: ja
Eine nicht ausreichende Warmwasserversorgung und eine Kohleheizung sind unabhängig vom bereits erfolgten Abschlag für eine vorhandene Ofenheizung wohnwertmindernd zu berücksichtigen. Der Abschlag schließt das nicht aus.(Rn.21)
Die bevorzugte Citylage ist nur bei Attraktivität der unmittelbaren Umgebung anzunehmen. Das wohnwertmindernde Merkmal der Lage der Wohnung in stark vernachlässigter Umgebung in einfacher Wohnlage ist bereits dann gegeben, wenn die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet liegt.(Rn.28)
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