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67 S 22/19•LG Berlin 67. Zivilkammer, 2019-03-28, 67 S 22/19
67 S 22/19Kantonsgericht28.03.2019
1. Das Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Nachgang zum Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben an den Mieter richtet, in dem er auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt und das ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrages enthält, sofern der Vermieter auf eine Annahme seines Angebotes durch den Mieter gemäß § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters gemäß § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung).(Rn.5) 2. Ein entsprechender Kündigungsverzichtet bindet den Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 67 S 22/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 151 S 1 Alt 1 BGB, § 151 S 1 Alt 2 BGB, § 550 S 1 BGB, § 566 Abs 1 BGB
Das Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Nachgang zum Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben an den Mieter richtet, in dem er auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt und das ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrages enthält, sofern der Vermieter auf eine Annahme seines Angebotes durch den Mieter gemäß § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters gemäß § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung).(Rn.5)
Ein entsprechender Kündigungsverzichtet bindet den Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB.(Rn.4)
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