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OVG 5 N 4.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2019-05-21, OVG 5 N 4.19
OVG 5 N 4.19Verwaltungsgericht / 5. Abteilung21.05.2019
1. Eine Zäsur in der näheren Umgebung kann darin gesehen werden, dass beidseits einer Straße und einer an ihr verlaufenden, 2,50 m hohen und ca. 550 m langen und nur an wenigen Stellen durchbrochenen Mauer eine unterschiedliche Bebauungsstruktur festzustellen ist.(Rn.23) 2. Für eine unterschiedliche Bebauungsstruktur sind neben der Art und Größe der vorhandenen Gebäude die Unterschiede in der Art der baulichen Nutzung.(Rn.31) 3. Nur wenn ein Gebiet einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Demgegenüber erfordert ein Gebiet, das keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ein Sich-Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung. Ist - wie hier - die Eigenart der näheren Umgebung dadurch geprägt, dass die zur Entscheidung gestellten Nutzungsarten gerade nicht vorhanden sind, fügen sich die neuen Nutzungen regelmäßig nicht ein.(Rn.42) 4. Dass die Entwicklung eines Geländes zu einem faktischen Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel“ ein Planungsbedürfnis auslöst, schon weil es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Personenkraftfahrzeuge der Kunden tagsüber und durch Lastkraftwagen der Anlieferer auch außerhalb der Geschäftszeiten kommen wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen.(Rn.52) 5. Die Zulassung eines Hotels mit 160 Betten und die Zulassung einer Wohnbebauung lösen in einem lärmbelasteten Umfeld bodenrechtliche Spannungen aus. Dazu bedarf es keiner genauen Ermittlung der Nutzungskonflikte. Es reichen vielmehr „denkbare“ Nachbarkonflikte aus, um eine „Unruhestiftung“ anzunehmen.(Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2019-05-21
Aktenzeichen: OVG 5 N 4.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0521.OVG5N4.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 7 Abs 1 BauNVO, § 34 Abs 2 BauGB, § 7 Abs 2 BauNVO
Eine Zäsur in der näheren Umgebung kann darin gesehen werden, dass beidseits einer Straße und einer an ihr verlaufenden, 2,50 m hohen und ca. 550 m langen und nur an wenigen Stellen durchbrochenen Mauer eine unterschiedliche Bebauungsstruktur festzustellen ist.(Rn.23)
Für eine unterschiedliche Bebauungsstruktur sind neben der Art und Größe der vorhandenen Gebäude die Unterschiede in der Art der baulichen Nutzung.(Rn.31)
Nur wenn ein Gebiet einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Demgegenüber erfordert ein Gebiet, das keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ein Sich-Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung. Ist - wie hier - die Eigenart der näheren Umgebung dadurch geprägt, dass die zur Entscheidung gestellten Nutzungsarten gerade nicht vorhanden sind, fügen sich die neuen Nutzungen regelmäßig nicht ein.(Rn.42)
Dass die Entwicklung eines Geländes zu einem faktischen Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel“ ein Planungsbedürfnis auslöst, schon weil es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Personenkraftfahrzeuge der Kunden tagsüber und durch Lastkraftwagen der Anlieferer auch außerhalb der Geschäftszeiten kommen wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen.(Rn.52)
Die Zulassung eines Hotels mit 160 Betten und die Zulassung einer Wohnbebauung lösen in einem lärmbelasteten Umfeld bodenrechtliche Spannungen aus. Dazu bedarf es keiner genauen Ermittlung der Nutzungskonflikte. Es reichen vielmehr „denkbare“ Nachbarkonflikte aus, um eine „Unruhestiftung“ anzunehmen.(Rn.54)
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