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OVG 5 N 5.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2019-05-21, OVG 5 N 5.19
OVG 5 N 5.19Verwaltungsgericht / 5. Abteilung21.05.2019
Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Sinne von § 16 Abs. 1 BauO Bln richten sich u.a. nach der Art der Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Verträgt sich eine geplante Nutzung (hier: Zufahrt zu einem Parkplatz) nicht mit einer bereits vorhandenen, legalen Nutzung (hier: Vergnügungsstätten) auf ein und demselben Grundstück nicht, muss sie zurückstehen. (Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2019-05-21
Aktenzeichen: OVG 5 N 5.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0521.OVG5N5.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Sinne von § 16 Abs. 1 BauO Bln richten sich u.a. nach der Art der Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Verträgt sich eine geplante Nutzung (hier: Zufahrt zu einem Parkplatz) nicht mit einer bereits vorhandenen, legalen Nutzung (hier: Vergnügungsstätten) auf ein und demselben Grundstück nicht, muss sie zurückstehen. (Rn.11)
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