Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2019-05-09, 96/18

96/18Verfassungsgericht09.05.2019

Regest

1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) verbietet insb, die Anforderungen an das Verhalten und Vorbringen Betroffener zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu überspannen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592). Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2014, 118/14 <Rn 10 mwN). (Rn.16) 2a. Die Ansicht, eine eigene eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung sei als Mittel der Glaubhaftmachung (hier: gem § 45 Abs 2 S 1 StPO) schlechthin nicht geeignet, ist mit der Rechtsschutzgarantie jedenfalls dann unvereinbar, wenn zum Nachweis des maßgeblichen Umstandes kein anderes Beweismittel ersichtlich ist als eine solche Versicherung. In einer solchen Konstellation kommt der Ausschluss der eigenen Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung einer Versagung des Rechtsschutzes im Strafverfahren gleich. (Rn.19) 2b. Der Schutzzweck des § 145a Abs 3 S 2 StPO, wonach der Verteidiger von einer beim Beschuldigten unmittelbar erfolgten Zustellung zumindest Kenntnis erlangen solle, ist auch dann berührt, wenn sich der Beschuldigte als Verteidiger selbst vertritt. Anderenfalls wäre der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ohne Rechtfertigung erschwert und die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt. (Rn.23) 3. Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber eine Gehörsverletzung im Wiedereinsetzungsverfahren, so ist er auch unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) nicht gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge einzulegen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592). (Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 96/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-09

Aktenzeichen: 96/18

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2019:0509.VERFGH96.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 2 S 1 StPO, § 145a Abs 3 S 2 StPO, Art 15 Abs 4 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) verbietet insb, die Anforderungen an das Verhalten und Vorbringen Betroffener zur Erlangung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu überspannen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592). Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2014, 118/14 <Rn 10 mwN). (Rn.16)

2a. Die Ansicht, eine eigene eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung sei als Mittel der Glaubhaftmachung (hier: gem § 45 Abs 2 S 1 StPO) schlechthin nicht geeignet, ist mit der Rechtsschutzgarantie jedenfalls dann unvereinbar, wenn zum Nachweis des maßgeblichen Umstandes kein anderes Beweismittel ersichtlich ist als eine solche Versicherung. In einer solchen Konstellation kommt der Ausschluss der eigenen Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung einer Versagung des Rechtsschutzes im Strafverfahren gleich. (Rn.19)

2b. Der Schutzzweck des § 145a Abs 3 S 2 StPO, wonach der Verteidiger von einer beim Beschuldigten unmittelbar erfolgten Zustellung zumindest Kenntnis erlangen solle, ist auch dann berührt, wenn sich der Beschuldigte als Verteidiger selbst vertritt. Anderenfalls wäre der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ohne Rechtfertigung erschwert und die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt. (Rn.23)

  1. Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber eine Gehörsverletzung im Wiedereinsetzungsverfahren, so ist er auch unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) nicht gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge einzulegen (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592). (Rn.13)

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