Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-05-03, OVG 3 S 19.19

OVG 3 S 19.19Verwaltungsgericht / 3. Abteilung03.05.2019

Regest

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern bedarf es grundsätzlich nicht der vollen gerichtlichen Überzeugungsbildung von der Täuschung über die Heirat eines Drittstaatsangehörigen mit einer Unionsbürgerin.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 S 19.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-03

Aktenzeichen: OVG 3 S 19.19

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0503.3S19.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 2 Abs 7 FreizügG/EU

Orientierungssatz

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern bedarf es grundsätzlich nicht der vollen gerichtlichen Überzeugungsbildung von der Täuschung über die Heirat eines Drittstaatsangehörigen mit einer Unionsbürgerin.(Rn.4)

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