VG Berlin 5. Kammer, 2019-04-08, 5 K 275.18

5 K 275.18Verwaltungsgericht / 5. Kammer08.04.2019

Regest

Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE)) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gemäß § 30 VersAusglG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6)) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 275.18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-08

Aktenzeichen: 5 K 275.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0408.VG5K275.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 57 BeamtVG BE, § 30 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6

Leitsatz

Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE)) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gemäß § 30 VersAusglG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6)) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.(Rn.28)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.