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5 K 275.18•VG Berlin 5. Kammer, 2019-04-08, 5 K 275.18
5 K 275.18Verwaltungsgericht / 5. Kammer08.04.2019
Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE)) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gemäß § 30 VersAusglG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6)) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2019-04-08
Aktenzeichen: 5 K 275.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0408.VG5K275.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 57 BeamtVG BE, § 30 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6
Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG (juris: BeamtVG BE)) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gemäß § 30 VersAusglG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6)) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.(Rn.28)
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