Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2019-03-28, OVG 4 S 11.19

OVG 4 S 11.19Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.03.2019

Regest

Es stellt eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar, solche Bewerber nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst stehen oder gestanden haben.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 S 11.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-28

Aktenzeichen: OVG 4 S 11.19

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0328.OVG4S11.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Es stellt eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar, solche Bewerber nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst stehen oder gestanden haben.(Rn.3)

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