KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2019-02-18, 3 Ws (B) 30/19, 3 Ws (B) 30/19 - 122 Ss 14/19

3 Ws (B) 30/19, 3 Ws (B) 30/19 - 122 Ss 14/19Obergericht18.02.2019

Regest

Wer ein nur „bei Nässe“ geltendes Streckenverbot missachtet, kann sich bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht auf „Augenblicksversagen“ berufen. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 30. Oktober 2018, (311 OWi) 3042 Js-OWi 6076/18 (731/18)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 Ws (B) 30/19, 3 Ws (B) 30/19 - 122 Ss 14/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-18

Aktenzeichen: 3 Ws (B) 30/19, 3 Ws (B) 30/19 - 122 Ss 14/19

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0218.3WS.B30.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wer ein nur „bei Nässe“ geltendes Streckenverbot missachtet, kann sich bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht auf „Augenblicksversagen“ berufen. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 30. Oktober 2018, (311 OWi) 3042 Js-OWi 6076/18 (731/18)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1 Der Senat merkt lediglich an:

2 1. Soweit der Betroffene die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung rügt, stützt er sich auf urteilsfremde Erwägungen und ersetzt lediglich die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene. Damit wird er vor dem Senat nicht gehört.

3 2. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Augenblicksversagens liegen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat. Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem „Augenblick“, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.

4 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Januar 2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.

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