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4 U 40/18•KG Berlin 4. Zivilsenat, 2018-11-27, 4 U 40/18
4 U 40/18Obergericht / IV. Zivilkammer27.11.2018
Die Umstände des Einzelfalls können nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung ergeben, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2018-11-27
Aktenzeichen: 4 U 40/18
ECLI: ECLI:DE:KG:2018:1127.4U40.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 141 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 357 BGB, § 495 BGB
Rechtskraft: ja
Die Umstände des Einzelfalls können nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung ergeben, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.(Rn.10)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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