VG Berlin 4. Kammer, 2019-03-05, 4 L 276.18

4 L 276.18Verwaltungsgericht / 4. Kammer05.03.2019

Regest

1. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. (Rn.13) 2. Wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern. (Rn.15) 3. Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. (Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 276.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-05

Aktenzeichen: 4 L 276.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0305.VG4L276.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 33c Abs 1 S 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 1 Abs 1 Nr 3 SpielV, § 9 Abs 5 GlüStVtr BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. (Rn.13)

  2. Wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese betrieben wird, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern. (Rn.15)

  3. Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. (Rn.17)

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