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5 L 5.19•VG Berlin 5. Kammer, 2019-03-07, 5 L 5.19
5 L 5.19Verwaltungsgericht / 5. Kammer07.03.2019
Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2019-03-07
Aktenzeichen: 5 L 5.19
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0307.5L5.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 1 S 2 BG BE, § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG
Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)
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