VG Berlin 5. Kammer, 2019-03-07, 5 L 5.19

5 L 5.19Verwaltungsgericht / 5. Kammer07.03.2019

Regest

Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 5.19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-07

Aktenzeichen: 5 L 5.19

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0307.5L5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 Abs 1 S 2 BG BE, § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG

Orientierungssatz

Beschränkt der Dienstherr in einer Untersuchungsanordnung die amtsärztliche Untersuchung auf eine körperliche Untersuchung, muss er durch eine entsprechende Mitteilung an den Amtsarzt sicherstellen, dass auch nur eine körperliche - und nicht auch eine (orientierende) psychische - Untersuchung stattfinden wird.(Rn.17)

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