VG Berlin 10. Kammer, 2019-01-25, 10 K 413.15

10 K 413.15Verwaltungsgericht / Chamber 1025.01.2019

Regest

1. Das Gericht ist nicht befugt, Emissionsberechtigungen unbedingt zuzusprechen. (Rn.22) 2. Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge für Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zuteilungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen errechnet. (Rn.25) 3. Der Begriff des Zuteilungselementes mit Prozessemissionen ist entlang der Ziele des europaweiten Systems des Emissionshandels sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. (Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 10. Kammer — 10 K 413.15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-25

Aktenzeichen: 10 K 413.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0125.10K413.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 TEHG, § 2 Nr 29b ZuV 2020, Art 10a EGRL 87/2003, § 9 Abs 2 ZuV 2020

Orientierungssatz

  1. Das Gericht ist nicht befugt, Emissionsberechtigungen unbedingt zuzusprechen. (Rn.22)

  2. Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge für Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zuteilungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen errechnet. (Rn.25)

  3. Der Begriff des Zuteilungselementes mit Prozessemissionen ist entlang der Ziele des europaweiten Systems des Emissionshandels sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. (Rn.27)

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