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10 K 404.15•VG Berlin 10. Kammer, 2019-01-25, 10 K 404.15
10 K 404.15Verwaltungsgericht / Chamber 1025.01.2019
Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen können dann nicht mit Erfolg verlangt werden, wenn alternative Herstellungsmethoden existieren, bei deren Anwendung die aus dem jeweiligen Produktionsprozess resultierenden Kohlendioxid-Emissionen nicht entstünden. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen steht insoweit unter dem Vorbehalt des Einsatzes der effizientesten Produktionstechnik, wobei Maß der Effizienz die Reduktion des Kohlendioxidausstoßes ist.(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2019-01-25
Aktenzeichen: 10 K 404.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0125.10K404.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 10a EGRL 87/2003, § 9 Abs 1 TEHG, § 9 Abs 2 TEHG, § 2 Nr 29b ZuV 2020, § 9 Abs 2 ZuV 2020
Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen können dann nicht mit Erfolg verlangt werden, wenn alternative Herstellungsmethoden existieren, bei deren Anwendung die aus dem jeweiligen Produktionsprozess resultierenden Kohlendioxid-Emissionen nicht entstünden. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen steht insoweit unter dem Vorbehalt des Einsatzes der effizientesten Produktionstechnik, wobei Maß der Effizienz die Reduktion des Kohlendioxidausstoßes ist.(Rn.47)
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