VG Berlin 5. Kammer, 2019-02-14, 5 L 318.18

5 L 318.18Verwaltungsgericht / 5. Kammer14.02.2019

Regest

Die Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin, Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes von Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen und auf den Laufbahnaufstieg bzw. (bei Beamten auf Widerruf) auf die so genannte Wunderkerzenregelung zu verweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn die Beamten durch Entlassung aus dem mittleren Dienst ausgeschieden sind.(Rn.17) (Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 318.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-14

Aktenzeichen: 5 L 318.18

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0214.5L318.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 2 LbG BE, § 22 Abs 1 Nr 4 BeamtStG, § 23 Abs 4 S 1 BeamtStG, § 3 Abs 1 LbPolVollzDV BE ... mehr

Leitsatz

Die Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin, Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes von Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen und auf den Laufbahnaufstieg bzw. (bei Beamten auf Widerruf) auf die so genannte Wunderkerzenregelung zu verweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn die Beamten durch Entlassung aus dem mittleren Dienst ausgeschieden sind.(Rn.17) (Rn.31)

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