VG Berlin 5. Kammer, 2019-01-15, 5 K 309.16

5 K 309.16Verwaltungsgericht / 5. Kammer15.01.2019

Regest

1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.22) 2. Nach der Reform des Versorgungsausgleichsrecht ist im Rahmen der Beamtenversorgung die Deutsche Rentenversicherung Nord als Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehepartner direkt zahlungsverpflichtet.(Rn.24) 3. Hat der ausgleichspflichtige Beamte aufgrund eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens rückwirkend ab dem Monat nach Stellung des Abänderungsantrags nur geringere Ausgleichverpflichtungen, so ist der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des überzahlten Betrages ungerechtfertigt bereichert.(Rn.26) Der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, sich hinsichtlich der Erstattung des überzahlten Betrages tatsächlich an den geschiedenen Ehepartner zu wenden. Vielmehr kann sich der Beamte auch an den Versorgungsträger direkt wenden. Die Rentenversicherung aknn sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gegenüber dem Beamten von der Leistungspflicht befreit ist.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 309.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-15

Aktenzeichen: 5 K 309.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0115.5K309.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 55 BeamtVG, § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 30 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, in diesem Fall einer Entscheidung über den Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgung, wirkt, anders als eine versorgungsausgleichsrechtliche Erstentscheidung, grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Zweck dieser Regelung ist es, Verfahrensverzögerungen des durch die Abänderungsentscheidung betroffenen Ehegatten entgegenzuwirken.(Rn.22)

  2. Nach der Reform des Versorgungsausgleichsrecht ist im Rahmen der Beamtenversorgung die Deutsche Rentenversicherung Nord als Versorgungsträger gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehepartner direkt zahlungsverpflichtet.(Rn.24)

  3. Hat der ausgleichspflichtige Beamte aufgrund eines familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens rückwirkend ab dem Monat nach Stellung des Abänderungsantrags nur geringere Ausgleichverpflichtungen, so ist der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des überzahlten Betrages ungerechtfertigt bereichert.(Rn.26) Der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, sich hinsichtlich der Erstattung des überzahlten Betrages tatsächlich an den geschiedenen Ehepartner zu wenden. Vielmehr kann sich der Beamte auch an den Versorgungsträger direkt wenden. Die Rentenversicherung aknn sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gegenüber dem Beamten von der Leistungspflicht befreit ist.(Rn.27)

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