Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2019-02-01, OVG 4 S 52.18

OVG 4 S 52.18Verwaltungsgericht / 4. Abteilung01.02.2019

Regest

Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung, die nach Auffassung der Einstellungsbehörde in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnte, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es im Land Berlin.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 S 52.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-01

Aktenzeichen: OVG 4 S 52.18

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0201.OVG4S52.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG

Leitsatz

Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung, die nach Auffassung der Einstellungsbehörde in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnte, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es im Land Berlin.(Rn.5)

Orientierungssatz

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris.(Rn.4)

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