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OVG 4 S 52.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2019-02-01, OVG 4 S 52.18
OVG 4 S 52.18Verwaltungsgericht / 4. Abteilung01.02.2019
Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung, die nach Auffassung der Einstellungsbehörde in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnte, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es im Land Berlin.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2019-02-01
Aktenzeichen: OVG 4 S 52.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0201.OVG4S52.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG
Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung, die nach Auffassung der Einstellungsbehörde in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnte, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es im Land Berlin.(Rn.5)
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris.(Rn.4)
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