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OVG 10 N 74.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2019-01-22, OVG 10 N 74.18
OVG 10 N 74.18Verwaltungsgericht / Division 1022.01.2019
Der Bauherr trägt in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde i.S. des § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast. Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder wenn eine Baugenehmigung oder sonstige bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2019-01-22
Aktenzeichen: OVG 10 N 74.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0122.OVG10N74.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB
Der Bauherr trägt in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde i.S. des § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast. Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder wenn eine Baugenehmigung oder sonstige bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist.(Rn.13)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss an BVerwG, 2016-08-03, 4 C 3/15, BVerwGE 155, 390.(Rn.13)
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