Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2019-01-22, OVG 10 N 74.18

OVG 10 N 74.18Verwaltungsgericht / Division 1022.01.2019

Regest

Der Bauherr trägt in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde i.S. des § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast. Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder wenn eine Baugenehmigung oder sonstige bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 N 74.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-22

Aktenzeichen: OVG 10 N 74.18

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0122.OVG10N74.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB

Leitsatz

Der Bauherr trägt in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde i.S. des § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast. Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder wenn eine Baugenehmigung oder sonstige bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist.(Rn.13)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss an BVerwG, 2016-08-03, 4 C 3/15, BVerwGE 155, 390.(Rn.13)

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