Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2019-01-09, OVG 5 NC 2.18

OVG 5 NC 2.18Verwaltungsgericht / 5. Abteilung09.01.2019

Regest

1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.8) 2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.11) 3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.11) 4. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden.(Rn.14) 5. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 NC 2.18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-09

Aktenzeichen: OVG 5 NC 2.18

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0109.OVG5NC2.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.8)

  2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.11)

  3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.11)

  4. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden.(Rn.14)

  5. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat.(Rn.16)

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